1. | Allgemeines, Vertragsschluß |
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1.1 | Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens im Rahmen von Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen. Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben. |
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1.2 | Soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, kommt der Vertrag durch schriftliche oder durch e-mail erfolgte Bestätigung unseres Unternehmens zustande. Wir sind verpflichtet, die Bestellung des Bestellers zu den Bedingungen der Website anzunehmen. Bei Schreib-, Druck- und Rechenfehlern auf der Website sind wir zum Rücktritt berechtigt. |
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1.3 | Von uns herausgegebene Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht in der Bestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. |
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1.4 | Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die handelsüblichen Vertragsformeln (z. B. fob, cif, c.u.f.) die von der Internationalen Handelskammer festgelegten "INCOTERMS" in ihrer jeweiligen neuesten Fassung. |
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2. | Preise |
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| Soweit im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, gelten die Preise in unserer jeweils gültigen Preisliste bei Auslieferung. Kosten der Verpackung, Frachtkosten, Zölle, Versicherungsprämien etc. werden gesondert berechnet, soweit nicht im Einzelfall abweichend geregelt. |
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3. | Zahlung und Verrechnung |
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3.1 | Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der Kaufpreis per Nachnahme bei der Auslieferung zu leisten. Der Besteller kann den Kaufpreis auch per Kreditkarte oder Scheck zahlen. Bei Lieferung in das Ausland ist der Kaufpreis im voraus oder per Kreditkarte zu entrichten. |
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3.2 | Abweichend von § 284 Abs. 3 BGB kommt der Besteller nicht erst 30 Tage nach Zugang unserer Rechnung, sondern auch dann in Verzug, wenn die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB vorliegen, d. h. nach Mahnung oder bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit unserer Forderung. |
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3.3 | In allen Fällen des Verzuges sowie bei Überschreitung eines dem Besteller eingeräumten Zahlungsziels sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. § 353 HGB bleibt unberührt. |
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3.4 | Ein Zurückbehaltungsrecht im zulässigen Umfang steht dem Besteller nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Besteller ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. |
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4. | Umfang der Lieferung und Lieferfristen |
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4.1 | Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, daß wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Bestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Etwaige vom Käufer innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes verlängern die Lieferfrist entsprechend. |
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4.2 | Teillieferungen sind zulässig. |
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5. | Versand und Gefahrübergang |
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5.1 | Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes, geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. |
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5.2 | Versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort zu berechnen. |
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6. | Eigentumsvorbehalt |
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6.1 | Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Wird zwischen uns und dem Besteller das Scheck-Wechsel-Verfahren durchgeführt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis wir aus dem Wechsel rechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Das gleiche gilt bei sonstigen Eventualverbindlichkeiten, die wir für den Besteller eingehen. |
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6.2 | Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen durch Einbau oder sonstwie verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so überträgt der Besteller an uns das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache und verwahrt diese Güter unentgeltlich für uns. Die aus der Verarbeitung oder durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen gelten als Vorbehaltsware i.S.d. Ziff. 1. |
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6.3 | Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist weiterveräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. |
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6.4 | Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar in voller Höhe. Sie dienen in demselben Umfang wie die Vorbehaltsware i.S.d. Ziff. 1. |
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6.5 | Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungsbetrages abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 6.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. |
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6.6 | Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen diese Einziehungsermächtigung; hierzu sind wir bei Zahlungsrückstand des Bestellers sowie bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. zur Verfügung zu stellen. In den Fällen des Zahlungsrückstandes oder der wesentlichen Vermögensverschlechterung können wir ferner Rückgabe der Vorbehaltsware oder Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers erlangen; in diesen Fällen sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware sicherzustellen. Derartige Maßnahmen gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. |
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6.7 | Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zu versichern; er tritt hiermit bereits jetzt seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden solcher Art gegen Versicherungsgesellschaften und/oder Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. |
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6.8 | Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. |
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7. | Mängelrügen und Gewährleistung |
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7.1 | Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen. Festgestellte offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen schriftlich oder fernmündlich zu rügen, nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung zu melden, wenn es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. |
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7.2 | Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir eine kostenlose Ersatzlieferung vor; statt dessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen. |
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7.3 | Kommen wir unserer Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, steht dem Besteller das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu. |
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7.4 | Andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften können Schadenersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte. |
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7.5 | Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. |
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8. | Allgemeine Haftungsbegrenzung |
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8.1 | Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprücze aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (einschließlich Beratung und Erteilung von Auskünften), Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubte Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen - werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung/Unterlassung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder es sei denn, sie beruhen auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten oder vertragswesentlichen Pflichten durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen. |
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8.2 | Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einen Jahr, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder durch diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart sind. |
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8.3 | Von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. |
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9. | Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht |
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9.1 | Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Geschäftssitz. |
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9.2 | Ist der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist Gerichtsstand, auch bei Wechsel und Schecksachen, unser Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir können den Besteller auch an seinem Sitz verklagen. |
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9.3 | Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
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10. | Personenbezogene Daten |
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| Wir sind berechtigt, die personenbezogenen Daten des Bestellers mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten. |